27.08.2010
30 Jahre Freundschaft Alte Herren TuS Oberlar und RSV Arloff-KirspenichVersöhnliches 2:2 und großes Fest am 21.08. 2010
16.08.2010
RSV Fußball-Senioren Mannschaft 2010-2011Wer spielt im rot-weißen Dress in der kommenden Saion?
Unser Verein der RSV Arloff
Vereinssatzung
§1 - Name, Sitz und Zweck
- Der Rasen-Sport-Verein 1957 Arloff-Kirspenich e.V., R.S.V. genannt, wurde im Jahr 1957 gegründet. Er hat seinen Sitz in Arloff-Kirspenich und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.
- Ziele des Vereins sind die körperliche Ertüchtigung und charakterliche Erziehung seiner Mitglieder, die Pflege wahrer Sportgemeinschaft im Sport und im gesellschaftlichen Leben, sowie die Erziehung und Anleitung der Jugend bei sportlichen Übungen und deren kulturelle Betreuung. Der R.S.V. ist politisch und weltanschaulich neutral. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein führt keiner Person durch vereinsfremde Zwecke Ausgaben zu oder begünstigt diese unverhältnismäßig durch hohe Vergütungen. Der Verein ist frei von politischen, religiösen und rassischen Tendenzen. Tätigkeit und Vermögen des Vereins dienen ausschließlich zur Erreichung der Zweckbestimmung. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige, gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen. Der R.S.V. ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V. und unterwirft sich mit seinen Mitgliedern dessen Satzung und Ordnungen, sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußballverband Mittelrhein e.V. als Mitglied angehört. Die Clubangelegenheiten werden im Rahmen dieser Satzungen selbständig durch seinen Vorstand geregelt.
§2 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und ihrer politischen oder religiösen Überzeugung werden.
- Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund eines Antrages. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung. Jeder Aufnahmesuchende hat Anspruch darauf, vor erfolgter Aufnahme die Satzung bei der Geschäftsstelle (Geschäftsführer) oder beim 1. Vorsitzenden einzusehen oder auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt zu bekommen.
- Billigt der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme nicht, so muss dem Bewerber die Entscheidung schriftlich mit Begründung zur Kenntnis gebracht werden.
§3 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Zum Austritt ist jedes Mitglied berechtigt, muss dies jedoch schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand anzeigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Die Zahlungsverpflichtungen laufen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Abmeldung dem geschäftsführenden Vorstand fristgerecht zugeht. Mit der Abmeldung oder dem Ausschluss ist etwa im Besitz des Ausscheidenden befindliches Vereinseigentum zurückzugeben unter Verzicht auf Zurückbehaltungsrecht.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand unter schriftlicher Mitteilung der Begründung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
- wegen unehrenhafter Handlungen.
- wegen einer Haftstrafe über ein Jahr.
- Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn es fÜr den Verein nicht mehr erreichbar ist. (neu)
§4 - Beiträge
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrages bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen einen Monatsbeitrag, der jährlich im voraus für 12 Monate zu entrichten ist, und dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Die Mitgliederversammlung setzt auch die Höhe der Aufnahmegebühr fest. Auf begründeten Antrag kann der geschäftsfÜhrende Vorstand bei Vorliegen einer besonderen Härte und in Sonderfällen von rückständigen und künftigen Beiträgen mit 3/4 Mehrheit befreien bzw. ermäßigen.
§5 - Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Warnung,
- Verweis,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme den Veranstaltungen des Vereins.
§6 - Rechtsmittel
- Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2) gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§7 - Zusammensetzung des Vereins
- Der Verein besteht aus:
- Vorstand
- aktive Mitglieder über 18 Jahre
- jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
- unterstützende (inaktive) Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Außer den jugendlichen Mitgliedern haben alle Mitglieder das Recht auf Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen; sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar. Die jugendlichen Mitglieder werden im Vorstand durch den Jugendleiter / Jugendgeschäftsführer vertreten. Ihre Mitgliedschaft verleiht ihnen das Recht der Benutzung der Sportstätte und sonstigen Einrichtungen, soweit diese dem Verein zur Verfügung stehen. Auch haben sie das Recht der Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Der Vereinsjugendausschuss - Jugendleiter / Jugendgeschäftsführer und Betreuer der Jugendmannschaften - erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
§8 - Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
§9 - Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
-
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Aushang oder durch schriftliche Einladung unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. -
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:- Entgegennahme der Berichte
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Neuwahl der KassenprÜfer
- Neuwahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
-
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hegt der Vorstand dennoch Bedenken, ist der Versammlung die Beschlussunfähigkeit bekanntzugeben und zu Protokoll zu nehmen. - Die BeschlÜsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über Anträge zur Beitragsänderung und zur Satzungsänderung, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
- Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen.
§10 - Vorstand
- Der Vorstand arbeitet
- als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
- dem stellvertretenden Kassierer
- als Gesamtvorstand bestehend aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Technischen Obmann
- dem Jugendleiter
- dem Jugendgeschäftsführer
- dem Schiedsrichterbeauftragten
- dem Pressewart
- dem Organisationsleiter
- den 2 Beisitzern
- als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt, jedoch nur in Verbindung mit einer weiteren Person des geschäftsführenden Vorstandes. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
- In finanzieller Hinsicht besitzt der Vorsitzende ein Verfügungsrecht bis zur Höhe von 100,00 €/mtl..
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen, soweit kein Vertreter bestimmt ist. Die Berufung ist durch Aushang zu veröffentlichen.
- Der Vorsitzende und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
- Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal in 6 Wochen zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Vorstandssitzungen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nicht vereinsöffentlich.
§11 - Aufgaben des Vorstandes
- Die Aufgaben der Vorstandmitglieder sind:
- Vorsitzender
Der Vorsitzende des R.S.V. darf nicht gleichzeitig Vorsitzender einer anderen sportlichen, kulturellen oder sonstigen Vereinigung im Ortsgebiet Arloff-Kirspenich sein, mit Ausnahme der Dorfvereinsgemeinschaft, des Fördervereins für Fußballsport im RSV und des Betreibervereins der Sport- und Mehrzweckhalle. Alle eingehenden Schriftstücke leitet der Vorsitzende nach Abzeichnung weiter an die jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder. Er ruft Vorstandssitzungen ein, entsprechend § 10 Nr. 4. Bei Stimmengleichheit entscheidet er. Er bestimmt die als geheim zu behandelnden Punkte bei Vorstandssitzungen und kann bei begründetem Bedarf Rechenschaftsberichte verlangen. - Geschäftsführer
Alle ihm zufallenden Aufgaben regelt und erledigt er in eigener Zuständigkeit und hat hierüber in jeder Vorstandssitzung zu berichten. Er überwacht das gesamte Vereinsleben und ist verpflichtet, überall dort weisend, helfend und beratend einzutreten, wo es im Interesse des R.S.V. erforderlich erscheint. Er führt den Schriftverkehr und das Protokoll. über sein Tun und Lassen innerhalb des R.S.V. ist er der ordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich. - Kassierer
Er ist für die pünktliche und ordnungsgemäße Erledigung sämtlicher Kassentermine verantwortlich und hat alle aufkommenden Belege sofort zu verbuchen und zu kennzeichnen. Ausstehende Rechnungen hat er rechtzeitig anzumahnen und den Eingang zu überwachen. Er führt das Kassenbuch, das Ein- u. Ausgabenbuch, sowie das Hauptbuch. Minusbeträge sind sofort zu begleichen und Plusbeträge sofort zu vereinnahmen. Von je 500,00 € Einnahme erhält er jährlich eine Verlustentschädigung von 1,00 €. Der Jahresabschluss ist zum 31.12. j eden Jahres zu fertigen. Eine Barprüfung mit Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben im Einnahme- u. Ausgabenbuch ist monatlich vorzunehmen und das Ergebnis dieser Prüfung der ersten Vorstandssitzung im Monat bekanntzugeben. Die Platz- u. Beitragskassierer bestimmt er in eigener Zuständigkeit. - Technischer Obmann
In spieltechnischer Hinsicht ist er für die Durchführung des festgelegten Spielplans verantwortlich. Zusammen mit dem Trainer ist er für die Mannschaftsaufstellung der Seniorenmannschaften verantwortlich, wobei dem Trainer allerdings die letzte Entscheidung obliegt. Seine Aufgabe liegt ferner darin, die Mannschaftsinteressen in Vorstandssitzungen darzulegen und sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Spieler untereinander einzusetzen. Er führt die Spielchronik, überwacht die Einhaltung der Amateurbestimmungen und verhängt Strafen. - Jugendleiter / Jugendgeschäftsführer
Alle Aufgaben jugendpflegerischer Art obliegen ihm. In enger Zusammenarbeit mit allen Mannschaftsbetreuern, die er in eigener Zuständigkeit ernennt, hat er darüber zu wachen, dass allen berechtigten Wünschen der Eltern, Schulen, Kirchen und sonstigen jugendpflegerischen Körperschaften in jeder Weise Rechnung getragen wird. Er sorgt für das rechtzeitige Gestellen von Fahrzeugen zu Auswärtsspielen der Jugendmannschaften. Grundlagen aller übrigen Arbeiten des Jugendleiters/Jugendgeschäftsführers sind die Weisungen des Vorstandes. Der Jugendleiter kann nach eigenem Ermessen einem Stellvertreter Aufgaben übertragen. Dieser Stellvertreter wird von der Mitgliederversammlung gewählt und vertritt den Jugendleiter bei dessen Verhinderung auch im Vorstand. - Pressewart
Dem Pressewart obliegt die Zusammenarbeit mit den Presseorganen. Nicht geheimhaltungsbedürftige Meldungen aus dem Vereinsleben soll er an die entsprechenden Stellen weiterleiten, sofern keine Belange des Vereins negativ berührt werden. Ferner soll ihm die Erstellung von sonstigen Publikationen unterliegen. - Organisationsleiter
Alle ihm zufallenden organisatorischen Aufgaben bei Veranstaltungen, Festen u.ä., soweit sie nicht einem anderen Vorstandsmitglied zuzuordnen sind, regelt und erledigt er nach den im Vorstand festgelegten Vorgaben. - Schiedsrichterbeauftragter
Er sorgt für die rechtzeitige Einladung aller laut AM angesetzten Schiedsrichter (Jugend und Senioren) und sorgt für die Gestellung von zusätzlichen Schiedsrichtern zu Sonderveranstaltungen.
- Vorsitzender
- Der R.S.V. handelt durch seinen Vorstand nach Maßgabe der den einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragenen Zuständigkeiten.
- Er ist weisungsgebundenes Organ und kann mit Dreiviertelmehrheit Satzungsänderungen vorschlagen.
- Anträge auf Änderung der Satzung können nur zur ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie sind genehmigt, wenn Dreiviertel der erschienenen Mitglieder der Änderung zustimmen.
§12 - Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Dieser Beschluss ist den Mitgliedern auf der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
- Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
- Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§13 - Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14 - Wahlen
Wahlen aller Tagungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung und erfordert einen zweiten Wahlgang. Wahlen werden durch Handzeichen vollzogen. Wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, erfolgen sie durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres, das sich in die jeweils auszulegende Anwesenheitsliste eingetragen hat. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Mitglied, wenn es sich auf Befragung mit der Wahl seiner Person einverstanden erklärt hat.
Falls der zu Wählende nicht anwesend ist, muss die Zustimmung zur Wahl schriftlich erbracht werden und der Versammlung vorliegen.
§15 - Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr drei Personen zur Prüfung der Kasse. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein, einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§16 - Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Ernennung zum Ehrenmitglied hat hervorragende Verdienste um den Sport im allgemeinen oder um den Verein zur Voraussetzung. Sie erfolgt auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes bei 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. über die Ernennung ist dem Ehrenmitglied eine von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Urkunde auszuhändigen.
§17 - Pflichten aller Mitglieder
Jedes Clubmitglied hat sich innerhalb und außerhalb des Clublebens sittlich und moralisch einwandfrei zu verhalten.
Einigkeit und Kameradschaft sind eines jeden erste Pflicht. Sachlich und zuvorkommend hat jeder gegenüber Vorstandsmitgliedern gastierender Vereine und Zuschauern aufzutreten.
Jedes Mitglied hat für das pünktliche Entrichten des Vereinsbeitrages Sorge zu tragen.
§18 - Strafen
Zur Durchführung spieltechnischer Anordnung verhängt der technische Obmann mit Zustimmung des Vorsitzenden automatisch Ordnungsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Rechtsordnung des W.F.V.
§19 - Beschwerden
Alle Mitglieder, einschließlich Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Beschwerden, Anzeigen und dergleichen im Zusammenhang mit der Arbeit der Organe des Vereins den Instanzenweg nach der W.F.V.-Rechtsordnung einzuhalten. Das gilt auch in solchen Fällen, die an sich der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen, und diese Streitfälle aus Anlass oder bei Gelegenheit einer Vereinstätigkeit entstanden sind.
Will ein Mitglied in solchen Fällen das ordentliche Gericht anrufen, so hat es jedoch vorher die Genehmigung des Landesverbandes durch den Vorstand des R.S.V. einzuholen. Der Vorstand ist verpflichtet, das Ersuchen weiterzuleiten.
Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Paragraphen bewirkt automatisch den sofortigen Austritt oder Ausschluss aus dem R.S.V. und dem W.F.V.
§20 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des R.S.V. kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Dreiviertelmehrheit der eingetragenen Mitglieder erreicht wird. Das bei der Auflösung oder bei dem Wegfall der Gemeinnützigkeit vorhandene Vermögen des Vereins verfällt der Stadt Bad Münstereifel, die es ausschließlich für einen neu zu gründenden Sportverein in Arloff-Kirspenich verwenden darf. Ist diese Neugründung nach Ablauf von drei Jahren nicht erfolgt, geht das Vermögen an die Dorfvereinsgemeinschaft in Arloff-Kirspenich.
§21 - Haftung
- Der Vorstand verpflichtet durch seine Handlungsweisen in Erfüllung der in dieser Satzung gegebenen Bestimmungen sich und jedes einzelne Mitglied seines Vereins.
- Das Vermögen des R.S.V. steht nur diesem zu. Jedes Mitglied unter seinem Namen ist Rechts- u. Pflichtenträger.
- Der R.S.V. kann unter seinem Namen klagen, wie er auch verklagt werden kann.
- Das Urteil eines Gerichts wirkt gegen jedes Mitglied.
- Kann einem Mitglied oder einer anderen Person die mutwillige, grob fahrlässige oder vorsätzliche Schädigung des Vereinsvermögens nachgewiesen werden, so ist in jedem Fall auf Ersatz zu bestehen.
- Falls der Ersatzpflicht innerhalb von 14 Tagen nicht entsprochen wird, und die Aufforderung zur Ersatzleistung rechtzeitig ergangen ist, erfolgt die gerichtliche Klage.
- Zuständig für die Einleitung eines eventuellen Strafverfahrens als Folge von Nr. 5 und alle sonstigen Klagen ist der Gesamtvorstand.
§22 - Sonstiges
Alle Mitglieder können in anderen Sportvereinen die inaktive Mitgliedschaft erwerben. Aktive Mitglieder können einem anderen Sportverein nur dann als aktive Mitglieder angehören, wenn der R.S.V. die Sportart nicht betreibt, die das Mitglied im anderen Verein ausführt bzw. ausübt.
Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes zulässig. Spieler, die ohne Zustimmung des Vorstandes an Sportveranstaltungen anderer Vereine teilnehmen, tun dies auf eigenes Risiko. Der R.S.V. übernimmt keine Haftung.
Jedes Mitglied haftet durch sein schuldhaftes satzungs- und ordnungswidriges Verhalten dem Verein für entstehende Nachteile.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten, Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schäden nur im Rahmen der vorhandenen allgemeinen Sportversicherung nach den Bestimmungen des Sportversicherungsvertrags.
§23 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister und Veröffentlichung in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins verlieren danach ihre Gültigkeit.
Bei entsprechendem Bedarf erlässt der Vorstand zu den einzelnen Paragraphen dieser Satzung Ausführungsbestimmungen. Diese sind als Anhang dieser Satzung beizufügen.